Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2015:
Mietrecht & WEG
- Mietspiegel: Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen
- Weitervermietung: Vermietung über airbnb an Touristen ist vertragswidrig
- Auskunftspflicht: Vermieter muss nicht offenlegen, wer sich über eine Störung des Hausfriedens beschwert
- WEG: Verbraucherregeln gelten auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
Abschließende Hinweise
Mietrecht & WEG
Mietspiegel: Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen
| Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, wenn sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergibt. |
Hierauf wies das Landgericht (LG) Stuttgart hin. Dabei müsse der Vermieter umso weniger begründen, je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel seien. Verwende der Mietspiegel hingegen unbestimmte, wertende Kriterien, und wisse der Mieter nicht, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder nicht gegeben ansieht (z.B. gemäß Stuttgarter Mietspiegel:
- geringe Verkehrsbelastung,
- sehr gute Einkaufsgelegenheit,
- Belastung durch Gewerbe und
- komfortable Sanitärausstattung)
müsse der Vermieter die Einordnung unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen.
Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014, 13 S 114/14, Abruf-Nr. 143893 unter www.iww.de.
Weitervermietung: Vermietung über airbnb an Touristen ist vertragswidrig
| Die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen oder das öffentliche Angebot dazu – hier über „airbnb“ – ist vorbehaltlich einer Erlaubnis des Vermieters vertragswidrig und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. |
Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG) erst recht, wenn die Wohnung vollständig überlassen oder zur Überlassung angeboten wird. Wird der Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung abgemahnt und hält trotzdem das über „airbnb“ geschaltete Angebot aufrecht, bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die vertragswidrige entgeltliche Überlassung auch in Zukunft fortsetzen will. Das rechtfertigt in der Regel ebenfalls eine fristlose Kündigung.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 3.2.2015, 67 T 29/15, Abruf-Nr. 143891 unter www.iww.de.
Auskunftspflicht: Vermieter muss nicht offenlegen, wer sich über eine Störung des Hausfriedens beschwert
| Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt. |
Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Geklagt hatte ein Mann, der seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in der Stadelheimer Straße in München war. Anfang 2014 hatte ihm seine Vermieterin schriftlich mitgeteilt, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Mann den Hausfrieden störe. Dies sei erfolgt durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte den Mann auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der Mann verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen. Diese ergebe sich daraus, dasss die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Sie ist der Meinung, dass der Mann ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mann haben. Daraufhin erhob der Mann Klage.
Die zuständige Richterin gab der Vermieterin recht und wies die Klage ab. Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter zu offenbaren, die sich über das Verhalten des Mannes beschwert haben bzw. anzugeben, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe. Es bestünde die Gefahr, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Mann zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 8.8.2014, 463 C 10947/14, Abruf-Nr. 144231 unter www.iww.de.
WEG: Verbraucherregeln gelten auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
| Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen. |
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich mit einem Gasversorger über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel) stritt. Die Klausel sieht vor, dass sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Umstritten war, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den AGB-Vorschriften standhält.
Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der BGH bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet. Bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern hatte er jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen sei. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam. Entsprechend würde sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schulden. Es würde sogar ein Rückforderungsanspruch bestehen, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätte.
Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen. Das gelte zumindest immer, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Zum einen müsse ihr wenigstens ein Verbraucher angehören. Zum anderen müsse ein Rechtsgeschäft betroffen sein, das weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Als entscheidend haben die Richter angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliere, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werde. Es komme hinzu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gelte auch, wenn sie bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten werde. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne des BGB komme es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.
Im Ergebnis war daher von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen. Der BGH hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis nachgeholt werden können.
Quelle | BGH, Urteile vom 24.3.2015, VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14, Abruf-Nr. 144232 unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 beträgt - 0,83 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
01.01.2005 bis 30.06.2005 |
1,21 Prozent |
01.07.2004 bis 31.12.2004 |
1,13 Prozent |
01.01.2004 bis 30.06.2004 |
1,14 Prozent |
01.07.2003 bis 31.12.2003 |
1,22 Prozent |
01.01.2003 bis 30.06.2003 |
1,97 Prozent |
01.07.2002 bis 31.12.2002 |
2,47 Prozent |
01.01.2002 bis 30.06.2002 |
2,57 Prozent |
01.09.2001 bis 31.12.2001 |
3,62 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung:Fälligkeitstermine in 05/2015
| Im Monat Mai 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2015
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2015
- Gewerbesteuerzahler: 15.5.2015
- Grundsteuerzahler: 15.5.2015
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2015 am 27.5.2015.