Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
- Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung
- Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage ist zu wenig
- Tierhaltung: Die Katze in der Wohnung kann nicht grundsätzlich verboten werden
- WEG: Nachträglich eingebautes Whirlpool kann untersagt werden
Abschließende Hinweise
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung
Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nach dem Tod der Mutter 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Zur Begründung gab er an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen, die den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigen würden.
Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen, die der Räumungsklage stattgegeben hatten. Die Richter bekräftigten, dass der Vermieter ohne Einwilligung freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten des Mieters in den ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Räumen grundsätzlich nicht dulden müsse, wenn diese nach außen in Erscheinung treten würden. Allerdings könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Den erforderlichen Nachweis hierfür müsse der Mieter führen. Lege man vorliegend die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), komme eine derartige Erlaubnis offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Vermieters habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet (BGH, VIII ZR 213/12).
Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage ist zu wenig
Überlässt der Vermieter seinen Mietern nur einen Schlüssel für die Tiefgarage und verweigert die Herausgabe weiterer Exemplare, berechtigt dies zu einer Mietminderung.
Das machte das Landgericht (LG) Bonn im Fall eines Ehepaars deutlich, dass eine Wohnung mit Tiefgarage gemietet hatte. Der Vermieter stellte für die Garage nur einen Schlüssel zur Verfügung. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Als sie den Vermieter um ein zweites Exemplar baten, lehnte dieser ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Daraufhin minderten die Eheleute die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.
Das sei im Grundsatz gerechtfertigt, entschieden die Richter. Sie gewährten zwar nur eine fünfprozentige Minderung, prangerten den Schlüssel-Geiz aber ebenfalls an. Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall - auch wenn es sich "nur" um den Zugang zur Tiefgarage handelte - liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor. (LG Bonn, 6 S 90/09).
Tierhaltung: Die Katze in der Wohnung kann nicht grundsätzlich verboten werden
Katzen sind keine Kleintiere, sodass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin, die zwei Katzen in einer 33 qm großen Wohnung hielt. Nach Ansicht des Gerichts scheide eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen aus. Die Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne Weiteres zu. Eine Belästigung durch Lärm sei nicht belegt. Auch könne eine Gefährdung von Mitbewohnern durch die Katzenhaltung ausgeschlossen werden. Schließlich sei die Behauptung des Vermieters, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, eine Behauptung ins Blaue hinein. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben (AG München, 411 C 6862/12).
WEG: Nachträglich eingebautes Whirlpool kann untersagt werden
Stellt ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse ein Whirlpool auf, kann ihm dies von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden.
So entschied das Amtsgericht (AG) Reutlingen in einem entsprechenden Fall. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich bei dem aufgestellten Whirlpool um eine bauliche Veränderung handelt, von der lästige Immissionen wie z.B. Lärm und Vibration ausgehen. Eine derartige bauliche Veränderung erfordere aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt würden. Ein verständiger Durchschnittsmensch empfinde die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und nicht mehr hinnehmbar (AG Reutlingen, 9 C 1190/12).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
- vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
- vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Juni 2013
Im Monat Juni 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!