Inhaltverzeichnis:
Mietrecht und WEG
- WEG: Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung
- Heizkostenabrechnung: Die Kosten einer Lüftungsheizung sind grundsätzlich voll umlegbar
- Sozialhilfe: Behörde darf mit online verfügbaren Mieten Angemessenheit prüfen
- Eigenbedarfskündigung: Falsch geschriebener Name führt nicht zur Unwirksamkeit
Abschließende Hinweise
Mietrecht und WEG
WEG: Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung
| Soll ein durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenes, bislang aber noch nicht im Grundbuch bei einem Sondereigentum „gebuchtes“ und daher formfrei übertragbares schuldrechtliches Sondernutzungsrecht (hier: Pkw-Stellplatz) in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden, ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. Die Richter ließen nur einen Ausnahmefall zu. Der trete ein, wenn ausgeschlossen werden könne, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.
Da eine Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht vorlag und auch nicht formgerecht nachgewiesen war, dass diese hierzu nicht erforderlich war, hat das OLG die Beschwerde des Wohnungseigentümers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem Kfz-Abstellplatz im Wohnungsgrundbuch zurückgewiesen.
QUELLE | OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2018, 5 W 17/18, Abruf-Nr. 201457 unter www.iww.de.
Heizkostenabrechnung: Die Kosten einer Lüftungsheizung sind grundsätzlich voll umlegbar
| Kosten der Erwärmung über eine Lüftungsheizung („Heizung über Lüftung“) werden von den Heizkosten erfasst und sind grundsätzlich vollständig umlegbar. Eine Heizungslüftung muss nicht mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet sein, wenn diese lediglich eine individuell nicht regelbare Mindesttemperatur von 18 Grad erzeugt und eine individuelle Verbrauchssteuerung in den Räumlichkeiten durch Heizkörper erfolgt. |
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Nach Ansicht der Richter gilt dies auch für die anfallenden Betriebskosten einer Wärmerückgewinnungsanlage, wenn und soweit über diese eine Vorerwärmung der Lüftungsluft erfolgt. Auch die hierfür anfallenden Stromkosten sind daher umlagefähig. Einer individuellen Verbrauchserfassung bedarf es nicht.
QUELLE | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.4.2018, 2 U 57/17, Abruf-Nr. 201459 unter www.iww.de.
Sozialhilfe: Behörde darf mit online verfügbaren Mieten Angemessenheit prüfen
| Die Nettokaltmiete über zahlreiche online verfügbare Angebotsmieten zu ermitteln und die kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern nach SGB II zu erheben, kann ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete darstellen und zu einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze nach dem SGB II führen. |
Im vom Sozialgericht (SG) München entschiedenen Fall hatten die Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt von monatlich 850 EUR begehrt. Die Behörde hatte den Bedarf mit monatlich 730 EUR bestimmt.
Das SG setzt sich in der Entscheidung dezidiert mit der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der Vorgaben des Bundessozialgerichts auseinander. Die Behörde hatte die Angemessenheitsgrenzen von Nettokaltmiete und Nebenkosten auf getrennten Wegen ermittelt und anschließend zu einer einheitlichen Angemessenheitsgrenze zusammengerechnet. Dies war zulässig.
QUELLE | SG München, Urteil vom 24.1.2018, S 46 AS 1426/15, Abruf-Nr. 199890 unter www.iww.de.
Eigenbedarfskündigung: Falsch geschriebener Name führt nicht zur Unwirksamkeit
| Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist. |
Nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim handelt es sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass eine Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens keinen formellen Mangel begründen.
Für eine Eigenbedarfskündigung müssen die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden sollen und, dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen.
QUELLE | Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 12.4.2018, 18 C 5139/17, Abruf-Nr. 201313 unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
01.01.2005 bis 30.06.2005 |
1,21 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2018
| Im Monat Juli 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2018
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2018
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2018 am 27.7.2018.
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