Haus- und Grundeigentümerverein Viernheim und Umgebung e.V.

Inhaltverzeichnis:

Abschließende Hinweise


Mietrecht und WEG

Modernisierungskündigung: Parkausweis schützt nicht vor Kündigung

| Ein Parkausweis für eine Wohnung im Innenstadtbereich gibt Mietern keinen Schutz vor einer Modernisierungskündigung. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Der Beklagte hatte in einem Anfang der sechziger Jahre errichteten Haus seit 1983 ein Zimmer angemietet. Zuletzt betrug die Miete monatlich 152,88 EUR. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis Ende 2016 ordentlich zum 30.9.17. Zur Begründung gab sie an, dass sie das Anwesen kernsanieren will. Das Zimmer des Beklagten soll mit dem angrenzenden Zimmer zusammengelegt werden. Die Zimmer verfügen weder über sanitäre Einrichtungen noch über Kochmöglichkeiten.

Der Beklagte ist wegen einer Hüft-OP auf ein Auto angewiesen. Er meint, dass er das Zimmer benötige, da er für die dortige Straße einen Parkausweis für sein Auto habe und auch das Auto auf diese Adresse angemeldet sei. Das Gericht sah darin keinen Härtegrund. Schließlich könne der Beklagte bei Umzug auch für die neue Wohnung einen Parkausweis beantragen.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 12.1.2018, 433 C 20391/17, Abruf-Nr. 201460 unter www.iww.de.


Wohnfläche: Balkone zählen nur zu einem Viertel

| Balkone sind bei der Wohnflächenberechnung nur mit einem Viertel ihrer Fläche zu berücksichtigen. |

Das hat das Landgericht (LG) Berlin jetzt klargestellt. Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens war streitig, wie Balkone bei der Wohnungsfläche zu berücksichtigen sind. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin, die Fläche von Balkonen zur Hälfte zu berücksichtigen, dürfen sie nur mit einem Viertel veranschlagt werden. Neben der für preisgebundenen Wohnraum seit dem 1.1.04 anwendbaren Wohnflächenverordnung kommen auch alternative Regelwerke wie z. B. die DIN-Vorschriften in Betracht. Die bisherige häufig geübte Praxis als örtliche Verkehrssitte anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Schließlich sieht die Mehrheit ein Regelwerk als verbindlich an und damit die Berücksichtigung um ein Viertel.

QUELLE | LG Berlin, Urteil vom 17.1.2018, 18 S 308/13, Abruf-Nr. 201462 unter www.iww.de.


WEG: Ohne Hausgeldkonto keine Wohngeldzahlungen

| Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Hausgelder von seinem Vermögen getrennt zu halten. Er muss daher ein Konto auf den Namen der WEG einrichten. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Saarbrücken. Die Richter verdeutlichten, dass ist grundsätzlich unzulässig ist, dass der Verwalter offene Treuhandkonten führt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zahlung von Wohngeldern so lange mangels Fälligkeit verweigern, bis ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Konto der Gemeinschaft eingerichtet ist.

QUELLE | LG Saarbrücken, Urteil vom 4.5.2018, 5 S 44/17, Abruf-Nr. 201229 unter  www.iww.de. 

 


WEG: Wenn die Eigentümerversammlung in der Waschküche tagt

| Eine Waschküche ist für eine Eigentümerversammlung kein geeigneter Ort. Das gilt insbesondere, wenn über strittige Punkte entschieden werden soll und der Zugang zur Waschküche nicht problemlos ist. Dort gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unwirksam. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Versammlung wurde in der Waschküche des Wohnhauses durchgeführt und dauerte nur sieben Minuten an. Dem Vertreter der klagenden Wohnungseigentümer war es erst nach einigen Mühen möglich, sich Zugang zur Waschküche zu verschaffen. Dadurch kam er verspätet zur Versammlung.

Das Amtsgericht erklärte die getroffenen Beschlüsse für unwirksam. Bei einer Versammlung im Stehen in einem Waschkeller sei eine demokratische Gepflogenheit gerecht werdende Diskussion der Themen kaum denkbar. Wie der zeitliche Ablauf zeige, sei dies auch gar nicht gewollt gewesen. Zudem habe der Zugang zur Waschküche einer Art Schnitzeljagd durch die Kellergänge und Räume entsprochen. Der Verwalter muss aber für einen frei zugänglichen Zugang sorgen.

QUELLE | AG Dortmund, Urteil vom 27.3.2018, 512 C 31/17, Abruf-Nr. 201134 unter www.iww.de.


Modernisierungsmaßnahmen: Ohne Verzug besteht kein Anlass zur Klageerhebung

| Der Mieter einer Wohnung gibt keinen Grund zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. |

Dies hat jetzt das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Nach Ansicht der Richter liegt ein Anlass zur Klage nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht und den Mieter damit in Verzug setzt.

QUELLE | LG Berlin, Urteil vom 25.1.2018, 67 T 9/18, Abruf-Nr. 201461 unter www.iww.de.


Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018

| Im Monat August 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2018
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2018 (bzw. 16.8.2018*)

*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der

15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2018 am 29.8.2018.


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