Inhaltverzeichnis:
- Sozialleistungen: Vermieter benötigt Zustimmung des Jobcenters
- Schadenersatz: Vermieter haftet nicht für einen schreckhaften Mieter
- Mietbestandteil: Vermieter muss abmontierte Markise wieder anbringen
Abschließende Hinweise
Mietrecht und WEG
Sozialleistungen: Vermieter benötigt Zustimmung des Jobcenters
| Erhält ein Mieter Sozialleistungen, um Miet- und Nebenkosten zahlen zu können, hat der Vermieter nicht ohne Weiteres einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Direktzahlung der rückständigen oder ausstehenden Mieten. Ohne einen vorherigen Antrag und eine entsprechende Zustimmung des Jobcenters kann der Vermieter keine Zahlung an sich verlangen. |
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Richter machten deutlich, dass eine Direktauszahlung der Miete an den Vermieter ausdrücklich von der leistungsberechtigten Person beantragt werden muss. Der Leistungsträger hat dann in Abstimmung mit dem Hartz-IV-Bezieher eine Entscheidung zu treffen.
Das gilt auch, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach die Sozialleistungen für Miet- und Nebenkosten an den Vermieter abgetreten werden. Ohne Antrag und Zustimmung zur Abtretung hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Direktzahlung.
QUELLE | BSG, Urteil vom 9.8.2018, B 14 AS 38/17 R, Abruf-Nr. 204442 unter www.iww.de.
Schadenersatz: Vermieter haftet nicht für einen schreckhaften Mieter
| Der Vermieter haftet nicht für eine Verletzung, die sich der Mieter zuzieht, wenn er zwar nicht unmittelbar durch das Herabstürzen eines defekten Außenrollos, sondern aufgrund des damit verbundenen Lärms erschrickt, das Gleichgewicht verliert, die Treppe hinunterstürzt und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht. |
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat damit bestätigt, dass unter diesen Umständen ein adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung des Mieters fehlt. In der Überreaktion verwirkliche sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das falle aber in den Risikobereich des Mieters.
QUELLE | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.7.18, 7 S 5872/17, Abruf-Nr. 204448 unter www.iww.de.
Mietbestandteil: Vermieter muss abmontierte Markise wieder anbringen
| Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass ein Vermieter, welcher eine bei Vertragsabschluss vorhandene Markise zur Durchführung von Bauarbeiten entfernt hat, diese danach wieder anbringt. Voraussetzung ist aber, dass die Markise Bestandteil des Mietvertrags war. |
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Nürnberg im Fall eines Ehepaars, dass von der beklagten Vermieterin eine Wohnung angemietet hatte. Der vorherige Mieter hatte eine Markise angebracht. Die war bei Besichtigung des Mietobjekts nach dessen Auszug noch vorhanden. Im Mietvertrag ist folgender Passus enthalten: „Für die vom Vormieter zurückgelassene Markise übernimmt die Vermieterin keine Reparaturkosten.“ Als die Beklagte die Außenfassade sanierte, musste die Markise abgenommen werden. Anbringen wollte die Beklagte den Sonnenschutz nach Abschluss der Arbeiten aber nicht mehr. Ihre Begründung: Die Markise war vom vorherigen Mieter dort montiert worden. Zudem sei im Mietvertrag ihre Pflicht zur Reparatur des Sonnenschutzes ausgeschlossen.
Die Mieter verlangten mit ihrer Klage, dass die Beklagte die Markise wieder – wie vor der Sanierung – über ihrem Balkon anbringt.
Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass im Mietvertrag zwar eine Pflicht der Beklagten zur Reparatur ausgeschlossen wurde. Darauf könne sich diese im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Die Mieter verlangten lediglich die – nach den Feststellungen eines Sachverständigen mögliche – Wiederanbringung und nicht die Reparatur der ursprünglich angebrachten Markise. Das Vorhandensein der Markise sei Vertragsbestandteil geworden. Insbesondere seien vom Mietvertrag auch Gegenstände in der Wohnung umfasst, welche der Vormieter dort zurückgelassen hat. Die an der Außenmauer angebrachte Markise sei fester Bestandteil des Gebäudes, und damit auch der Wohnung, und stehe im Eigentum der Vermieterin.
Entscheidend komme es darauf an, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der Besichtigung befinde. Darauf würden schließlich die vertraglichen Vereinbarungen beruhen. Ein Vermieter müsse, wenn er nicht wolle, dass bestimmte Gegenstände mitvermietet werden, die neuen Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Gegenstände des vorherigen Bewohners handelt und diese nicht vom Mietvertrag umfasst sind. Dies müsse geschehen, bevor die neuen Mieter ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen. Ansonsten könnten die Mieter annehmen, dass alle Gegenstände in der Wohnung – unabhängig davon, ob sie vom Vermieter stammen oder vom vorherigen Bewohner – auch mitvermietet werden.
Das Amtsgericht hat den Einwand der Beklagten, dass die Wiederanbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, nicht gelten lassen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten ergebe sich nach einer Abwägung des Aufwands auf der einen gegen den Nutzen sowie den Wert des Mietobjekts auf der anderen Seite nicht.
QUELLE | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.8.2017, 29 C 4898/15, Abruf-Nr. 204449 unter www.iww.de.
Abschließende Hinweise
Berechnung der Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze |
|
Zeitraum |
Zinssatz |
01.01.2018 bis 30.06.2018 |
-0,88 Prozent |
01.07.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
01.01.2017 bis 30.06.2017 |
-0,88 Prozent |
01.07.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
01.01.2016 bis 30.06.2016 |
-0,83 Prozent |
01.07.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
01.01.2015 bis 30.06.2015 |
-0,83 Prozent |
01.07.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
01.01.2014 bis 30.06.2014 |
-0,63 Prozent |
01.07.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
01.01.2013 bis 30.06.2013 |
-0,13 Prozent |
01.07.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
01.01.2012 bis 30.06.2012 |
0,12 Prozent |
01.07.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
01.01.2011 bis 30.06.2011 |
0,12 Prozent |
01.07 2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
01.01.2010 bis 30.06.2010 |
0,12 Prozent |
01.07 2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
01.01.2009 bis 30.06.2009 |
1,62 Prozent |
01.07.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
01.01.2008 bis 30.06.2008 |
3,32 Prozent |
01.07.2007 bis 31.12.2007 |
3,19 Prozent |
01.01.2007 bis 30.06.2007 |
2,70 Prozent |
01.07.2006 bis 31.12.2006 |
1,95 Prozent |
01.01.2006 bis 30.06.2006 |
1,37 Prozent |
01.07.2005 bis 31.12.2005 |
1,17 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2018
| Im Monat Oktober 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2018
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2018
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2018 am 29.10.2018 (bzw. 26.10.2018 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).